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   LG Hamburg, 06.10.2022 - 312 O 138/21   

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https://dejure.org/2022,46331
LG Hamburg, 06.10.2022 - 312 O 138/21 (https://dejure.org/2022,46331)
LG Hamburg, Entscheidung vom 06.10.2022 - 312 O 138/21 (https://dejure.org/2022,46331)
LG Hamburg, Entscheidung vom 06. Oktober 2022 - 312 O 138/21 (https://dejure.org/2022,46331)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hamburg

    § 305 BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 326 Abs 1 BGB, § 326 Abs 4 BGB
    Wirksamkeit der Klausel eines Konzertveranstalters zum Rücktrittsrecht bei Absage, Abbruch oder Verschieben einer Veranstaltung

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation und Volltext)

    Konzert-Veranstalter muss Ticketpreis nach Corona-Absage erstatten

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 12.01.2022 - XII ZR 8/21

    Mietzahlungspflicht bei coronabedingter Geschäftsschließung

    Auszug aus LG Hamburg, 06.10.2022 - 312 O 138/21
    Nichts anderes ergibt sich aus dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 12.1.2022, XII ZR 8/21, zur Gewerberaummiete (insbes. Rz 45ff.): In jenem Fall hatten die Parteien bei Abschluss des Mietvertrages im Jahr 2013 keine Vorstellung einer Pandemie gehabt.

    Darunter versteht man die Erwartung der vertragschließenden Parteien, dass sich die grundlegenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen eines Vertrages nicht etwa durch Revolution, Krieg, Vertreibung, Hyperinflation oder eine (Natur-)Katastrophe ändern und die soziale Existenz nicht erschüttert werde (vgl. BGH, Urteil vom 12.1.2022, XII ZR 8/21, Rz 45).

    Das damit verbundene Risiko könne regelmäßig keiner Vertragspartei allein zugewiesen werden (vgl. BGH, Urteil vom 12.1.2022, XII ZR 8/21, Rz 55).

  • OLG Hamburg, 22.07.2021 - 15 U 33/21

    Konzertabsage ohne behördliche Untersagung

    Auszug aus LG Hamburg, 06.10.2022 - 312 O 138/21
    Daraus ergibt sich bereits, dass die Gewährung des Zutritts zu dem verschobenen Festival inhaltlich nicht die Erbringung der vereinbarten (aber verspäteten) Leistung sein muss und nur in Ausnahmefällen sein kann, sondern dass es sich regelmäßig um eine andere Leistung, nämlich eine andere als die ursprünglich geplante Veranstaltung, handelt (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 22.7.2021, 15 U 33/21, Rz 18 f., juris).

    Jedenfalls ergibt sich aber aus dem Zusammenspiel von einem mehrtägigen bestimmten Termin und einem bestimmten Programm, also dem vom Ticketkäufer erwarteten Musik- und Erlebnisgenuss zu einem bestimmten Zeitpunkt, dass eine verschobene Leistung für den Gläubiger sinnlos ist, so dass mit dem Zeitablauf der ursprünglich geplanten, aber nicht durchgeführten, Veranstaltung Unmöglichkeit eintritt (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 22.7.2021, 15 U 33/21, Rz 18 f., juris; OLG Hamburg, Beschluss vom 18.10.2021, 15 U 33/21 Rz 18 ff., juris).

  • BGH, 28.05.2009 - Xa ZR 113/08

    Zu Fluggastrechten bei verspäteten Zubringerflügen

    Auszug aus LG Hamburg, 06.10.2022 - 312 O 138/21
    Anders als bei dem Fluggast, bei dem der Bundesgerichtshof davon ausgeht, dass das Interesse, sein Ziel möglichst schnell zu erreichen, in der Regel fortbesteht, so dass es auch mit einer verspäteten Beförderung noch erreicht werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 28.5.2009, Xa ZR 113/08, Rz 12), ist der Käufer eines Tickets für ein Festival für einen bestimmten Zeitraum nicht ohne weiteres an einem Festival zu einem anderen Zeitraum und gegebenenfalls mit einem alternativen oder jedenfalls abgeänderten Programm interessiert.
  • BGH, 07.02.2019 - III ZR 38/18

    Rechtsstreit um die Verpflichtung eines Pflegebedürftigen zur Tragung der

    Auszug aus LG Hamburg, 06.10.2022 - 312 O 138/21
    Der Vertragspartner des Verwenders muss bereits bei Vertragsschluss erkennen können, was gegebenenfalls "auf ihn zukommt" (vgl. BGH, Urteil vom 7.2.2019, III ZR 38/18, Rz 22).
  • BGH, 05.04.1984 - VII ZR 196/83

    Wirksamkeit einer formularmäßigen Vergütungsvereinbarung für den Baubetreuer

    Auszug aus LG Hamburg, 06.10.2022 - 312 O 138/21
    Der verletzte Grundgedanke der gesetzlichen Regelung der §§ 326 I, IV, 346 I BGB ist daher das ausgewogenes Verhältnis von Leistung und Gegenleistung bei gegenseitigen Verträgen (vgl. BGH, Urteil vom 5.4.1984, VII ZR 196/83 Rz 31; Spenner/Estner, BB 2020, 852).
  • LG Freiburg, 03.02.2022 - 3 S 45/21

    Haftung eines Ticketverkäufers wegen coronapandemiebedingtem

    Auszug aus LG Hamburg, 06.10.2022 - 312 O 138/21
    Diese Voraussetzungen sind erfüllt bei Leistungen in Form von termingebundenen Veranstaltungen wie Konzerten oder Fußballspielen (vgl. LG Breisgau, Urteil vom 3.2.2022, 3 S 45/21, Rz 58; Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, § 275 Rz 58; Dauner-Lieb/Langen, BGB, 4. Aufl. 2021, § 271 Rz 36); genannt wird auch das behördliche Verbot einer Veranstaltung aufgrund einer Epidemie (vgl. Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 81. Aufl. 2022, § 271 Rz 17).
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